Autor: Stephan Schröder |
Ausgehend von dem Grundsatz, dass sich sowohl Sorgfalts- wie Sicherungspflichten aus der Erkennbarkeit der Gefahrenquelle ableiten, ergeben sich Unterschiede nach der Kategorie, zu der die Straße im Einzelfall gehört. Dabei entwickeln sich diese Pflichten im umgekehrten Verhältnis: Je höher die Kategorie, desto geringer die Sorgfaltsanforderungen an den Kraftfahrer und desto höher die Sicherungsanforderungen an die verantwortliche Behörde und umgekehrt.
Auf neu errichteten Bundesautobahnen darf der Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass die Fahrbahn dem Stand der Technik entspricht und keine besonderen Gefahren bietet, die über die ohnehin bestehenden Verkehrsgefahren hinausgehen (OLG Brandenburg, Urt. v. 25.07.2000 - 2 U 73/99, VersR 2001, 1259; LG Halle, Urt. v. 28.06.2012 -
Für eine Hauptstraße mit erheblicher Verkehrsdichte gelten höhere Anforderungen als bei einer ruhigen Wohnstraße. Bei Ersterer kann der Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass wegen der Wichtigkeit und der starken Frequentierung die zuständige Behörde im Hinblick auf die Erhaltung des Verkehrsflusses die Gefahrenquellen beseitigt.
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