Kausalität

Autor: Stephan Schröder

Die Verletzung der zivilrechtlichen Obliegenheit des Anschnallens bzw. der öffentlich-rechtlichen Bestimmung des § 21a StVO allein reicht nicht aus, um den Einwand des Mitverschuldens begründen zu können. Es muss bewiesen werden, dass dieses Versäumnis die Verletzungen ganz oder teilweise verursacht hat (BGH, Urt. v. 02.02.1982 - VI ZR 296/80, NJW 1982, 985; OLG Celle, Urt. v. 16.09.2009 - 14 U 71/06, MDR 2009, 1273; LG Köln, Urt. v. 15.05.2013 - 18 O 148/08, BeckRS 2013, 12168).

Soweit nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des BGH die unfallmedizinischen Untersuchungen den weit überwiegenden Nutzen des Sicherheitsgurts belegt haben, reicht diese unfallstatistische Erkenntnis nicht aus, im Einzelnen Schadenfall die Ursächlichkeit zu beweisen. Dagegen ist zur Begründetheit des Einwands des Mitverschuldens der Nachweis i.S.d. Zivilprozessordnung erforderlich, und zwar nicht nach der Beweisregel des § 287 ZPO, sondern der des Strengbeweises nach § 286 ZPO. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es erforderlich, dass der Tatrichter im Rahmen des § 286 ZPO die volle Überzeugung von der Ursächlichkeit erhalten hat.