Ausnahme: Schrittgeschwindigkeit

Autor: Stephan Schröder

Auch das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit wie das Rückwärtsfahren und Fahrten auf Parkplätzen lassen gem. § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Anschnallpflicht entfallen. Bereits aus der Formulierung folgt, dass das Rückwärtsfahren und das Fahren auf Parkplätzen nur Beispielsfälle sind und eine Befreiung in darüberhinausgehenden Fällen von Schrittgeschwindigkeit nicht ausschließen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.09.1985 - 3 Ss 653/85, VRS 70, 49).