Autor: Stephan Schröder |
Bei Auslandsunfällen wird nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO grundsätzlich das Recht des Landes, in dem der Schaden eingetreten ist, angewendet.
Ist in dem Land, in dem sich der Unfall ereignet hat, die Anwendung des Sicherheitsgurts nicht gesetzlich vorgeschrieben, könnte der Schuldvorwurf in Frage gestellt sein. Dies gilt allerdings nur auf den ersten Blick.
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