Zivilrechtliche Sanktion

Autor: Stephan Schröder

Seit der Grundsatzentscheidung des BGH (Urt. v. 20.03.1979 - VI ZR 152/78) muss der Insasse eines Kraftfahrzeugs mit einer Kürzung seines Schadenersatzanspruchs rechnen, wenn er sich beim Unfall nicht angeschnallt hatte (vgl. § 21a StVO) und er deswegen einen Schaden erleidet. Wegen der vorausgesetzten Kausalität zwischen Nichtanschnallen und Schaden wirkt sich diese Kürzung in der Praxis fast ausschließlich bei Körperverletzungen. Der Schwerpunkt liegt beim Schmerzensgeld. Beim Erwerbsschaden, den Heilungskosten und den vermehrten Bedürfnissen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen geringer, jedenfalls wenn ein eintrittspflichtiger Versicherer vorhanden ist und der Anspruchsteller die Kürzung nur bei den Schadenpositionen hinnehmen muss, die durch eigene Versicherungen nicht oder nicht vollständig abgedeckt sind.

Darüber hinaus kann im Einzelfall ein Mitverschulden aus der Verletzung der Gurtanlegepflicht verneint werden, wenn der Verursachungs- und Verschuldensanteil des Schädigers außergewöhnlich groß war (BGH, Urt. v. 20.01.1998 - , NJW 1998, ).