Mithaftungsquoten

Autor: Stephan Schröder

Hat der Geschädigte bestimmte Verletzungen bei einem Verkehrsunfall nur deshalb erlitten, weil er entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO nicht angeschnallt war, so darf das darin liegende Mitverschulden nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass bei der Bewertung der Schadensersatzansprüche sämtliche Verletzungen außer Acht gelassen werden, die der Geschädigte nicht erlitten hätte, wenn er zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre. Denn auch insoweit ist er durch die rechtswidrige Tat des Schädigers verletzt worden. Vielmehr sind richtigerweise zunächst sämtliche unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten zu erfassen. Erst auf der zweiten Ebene bei Bildung der (einheitlichen) Haftungsquote ist zu berücksichtigen, welche Verletzungen der Geschädigte nicht erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre (OLG München, Urt. v. 19.01.2022 - 10 U 4672/13, zfs 2022, 374).

Eine feste Mithaftungsquote gibt es nicht; vielmehr muss die Quote je nach den Umständen des Einzelfalls festgesetzt werden (BGH, Urt. v. 01.04.1980 - VI ZR 40/79, NJW 1980, 2125; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.02.1983 - 1 U 132/82, DAR 1985, 59). Sie kann bei 0 % Mithaftung liegen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2009 - 14 U 42/08, NZV 2010, 26) und bis zu 70 % hochgehen (OLG Koblenz, Urt. v. 07.03.2005 - 12 U 1262/03, NZV 2006, 198).

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