OLG Hamm - Urteil vom 29.08.2006
9 U 28/06
Normen:
StVG § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 390/05

Kausalitätsnachweis bei denkbar kompatiblen Schäden

OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 9 U 28/06

DRsp Nr. 2008/23678

Kausalitätsnachweis bei denkbar kompatiblen Schäden

Kann der Kläger (Geschädigte) nach einem Unfall anhand der an seinem Kfz festgestellten nicht kompatiblen sowie kompatiblen Schäden nicht beweisen, dass die Schäden nicht bei einem anderen (zweiten) Unfall entstanden sind, genügt er seiner Beweislast hinsichtlich der Kausalität nicht.

Normenkette:

StVG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem im Senatstermin überreichten Fax des E vom 28.08.06 seine Aktivlegitimation -auch rechtzeitig- nachgewiesen hat.