KG - Urteil vom 20.11.2006
12 U 151/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, 2 § 17 Abs. 1 ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 303
NZV 2007, 358
VRS 112, 9
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 513/03

Kein Haftungsprivileg nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB für die Folgen eines Verkehrsunfalles im Bereich der Gefährdungshaftung

KG, Urteil vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 12 U 151/05

DRsp Nr. 2007/4765

Kein Haftungsprivileg nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB für die Folgen eines Verkehrsunfalles im Bereich der Gefährdungshaftung

Das deliktsrechtliche Haftungsprivileg nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt für die Folgen eines Verkehrsunfalls dann, wenn der Beamte unter Inanspruchnahme von Sonderrechten am allgemeinen Straßenverkehr teilgenommen hat, nicht aber im Bereich der Gefährdungshaftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, 2 § 17 Abs. 1 ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die durch die Streithelfer der Klägerin eingelegte Berufung ist zulässig. Trotz der im Schriftsatz vom 12. August 2005 gewählten Formulierung, sie werde "namens und in Vollmacht der Streitverkündeten" eingelegt, ist sie als Rechtsmittel im Rahmen eines fremden Rechtsstreits, mithin als Berufung der Klägerin anzusehen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 67 ZPO Rn. 5 m.w.N.).

II.