OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.2006
12 U 37/06
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 823 ; StVG § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 170/03

Kein Schadensersatz aus Verkehrsunfall bei unterlassenem Vortrag zu Vorschäden am beschädigten Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 12 U 37/06

DRsp Nr. 2008/12520

Kein Schadensersatz aus Verkehrsunfall bei unterlassenem Vortrag zu Vorschäden am beschädigten Fahrzeug

»Ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass vom Geschädigten behauptete Schäden nicht kompatibel zum Unfallereignis sind und von einer Vorschädigung des beschädigten Fahrzeuges auszugehen ist, kommt auch kein Ersatz der laut Gutachten kompatiblen Schäden in Betracht, wenn der Geschädigte es unterlässt, die Vorschäden substantiiert darzulegen.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 823 ; StVG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.569,84 EUR wegen der Beschädigung seines PKW A am 19.10.2002 gegen 9:00 Uhr in O1 verlangt mit der Behauptung, der Zeuge Z1 sei mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Traktor, an den ein Pflug angehängt gewesen sei, rückwärts aus einer Grundstücksausfahrt gefahren und gegen den vorbeifahrenden PKW des Klägers gestoßen, wodurch dieser beschädigt worden sei. Die Beklagte hat das gesamte Unfallgeschehen bestritten und ist von einem manipulierten Unfallgeschehen ausgegangen.