KG - Urteil vom 26.10.2006
22 U 193/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 9 ; StVG § 17 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
VersR 2008, 797
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 607/04

Kein Schadensersatz des Fußgängers aus Gefährdungshaftung gegen Kfz-Führer wegen grob fahrlässigem Rotlichtverstoß

KG, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 22 U 193/05

DRsp Nr. 2008/5494

Kein Schadensersatz des Fußgängers aus Gefährdungshaftung gegen Kfz-Führer wegen grob fahrlässigem Rotlichtverstoß

»Hat ein Fußgänger den Verkehrsunfall durch einen grob fahrlässigen Verkehrsverstoß in erheblichem Maß mitverschuldet, indem er die Fahrbahn bei rotem Ampellicht unvermittelt betreten und zu überqueren versucht hat, kann dahinter die einfache, nicht durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges zurücktreten, so dass kein Schadensersatzanspruch des Fußgängers gegen den Kfz-Führer besteht.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 9 ; StVG § 17 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Tatsächliche Feststellungen

Mit der Klage verlangt der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 03.11.2003, 22.50 Uhr an der ampelgeregelten Kreuzung K.-M.-A. E. Straße der P. K. ereignet hat.