KG - Urteil vom 16.11.2006
22 U 267/04
Normen:
StVG § 7 ; StVG § 17 a. F. ; BGB § 823 Abs. 1 ; LBG § 52 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 154/02

Kein Schadensersatz wegen fehlendem Nachweis der Kausalität erlittener Verletzungen als Unfallfolgen

KG, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 22 U 267/04

DRsp Nr. 2008/5492

Kein Schadensersatz wegen fehlendem Nachweis der Kausalität erlittener Verletzungen als Unfallfolgen

»Der Dienstherr kann Schadensersatz wegen Dienstunfähigkeit und Kosten für die ärztliche Behandlung unfallbeteiligter Polizeibeamten nicht ersetzt verlangen, wenn er den Nachweis einer erlittenen HWS-Distorsion als Primärverletzung aus dem Unfall nicht erbringen kann.«

Normenkette:

StVG § 7 ; StVG § 17 a. F. ; BGB § 823 Abs. 1 ; LBG § 52 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat der Senat gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO) abgesehen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

Dem Kläger stehen die als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 18. August 1999 geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von fortgezahlten Bezügen und Kosten für ärztliche Behandlungen aus gemäß § 52 LBG übergegangenem Recht der beiden Polizeibeamten Mnn Mnnnn und Fnn Snnn gemäß § 3 PflVG in Verbindung mit §§ 7, 17 StVG a. F. bzw. § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten nicht zu.