OLG Hamm - Urteil vom 23.10.2006
13 U 2/06
Normen:
BGB § 254 § 426 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 17 § 18 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 23/04

Keine Haftung des Bahnführers für Betriebsgefahr des Bahnfahrzeuges - Zu den Grundsätzen des gestörten Gesamtschulderausgleiches

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 13 U 2/06

DRsp Nr. 2007/5107

Keine Haftung des Bahnführers für Betriebsgefahr des Bahnfahrzeuges - Zu den Grundsätzen des gestörten Gesamtschulderausgleiches

1. § 17 StVG findet bei Unfallbeteiligung eines Bahnfahrzeuges für den Bahnführer nicht unmittelbar Anwendung, da eine dem § 18 StVG entsprechende Vorschrift im Haftpflichtgesetz nicht besteht. Der Bahnführer haftet daher nur für eigenes Verschulden, eine Anrechnung der Betriebsgefahr findet nicht statt. 2. Der Führer einer Eisenbahn ist nicht verpflichtet, bei Bahnübergängen auf Sicht zu fahren. Vielmehr darf er grundsätzlich auf die Beachtung des Bahnvorrangs vertrauen und muss nur dann, wenn er ein Hindernis erkennt oder erkennen muss, reagieren, um eine Kollision zu vermeiden. 3. Die quotenmäßige Reduzierung eines Schadensersatzanspruches nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschulderregresses setzt voraus, dass überhaupt ein gesamtschuldnerischer Schadensersatzanspruch begründet wurde.

Normenkette:

BGB § 254 § 426 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 17 § 18 ;

Entscheidungsgründe:

I.