OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.2006
I-1 U 159/05
Normen:
StVG § 7 § 17 § 18 ; BGB § 823 ; BRAGO § 118 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 12.07.2005

Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs - Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Verhandlung mit dem Kaskoversicherer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2006 - Aktenzeichen I-1 U 159/05

DRsp Nr. 2006/18852

Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs - Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Verhandlung mit dem Kaskoversicherer

1. Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sind in einem eindeutigen Reparaturkostenfall allein nach Maßgabe der erforderlichen Zeit für die Reparatur zu ermitteln. 2. Zu den entschädigungspflichtigen Kosten der Rechtsverfolgung nach einem Verkehrsunfall können nicht nur diejenigen gehören, die dem Geschädigten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Verhandlung mit dem Schädiger und/oder dessen Haftpflichtversicherer entstanden sind, sondern unter Umständen auch die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Verhandlung mit dem Kaskoversicherer.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 § 18 ; BGB § 823 ; BRAGO § 118 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.