OLG Hamm - Beschluss vom 15.08.2006
2 Ss OWi 455/06
Normen:
OWiG § 19 ; StVG § 25 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 697
VRS 111, 366
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 07.04.2006

Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen; eine Tat; Tatbegriff; ausländische Fahrerlaubnis; Umfang der Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 455/06

DRsp Nr. 2006/26813

Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen; eine Tat; Tatbegriff; ausländische Fahrerlaubnis; Umfang der Feststellungen

»1. Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlaufe einer Fahrt stehen auch dann zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, wenn sie zwar in einem engen zeitlichen Rahmen stehen, jedoch in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen worden und deshalb unschwer abzugrenzen sind. 2. § 25 Abs. 2a StVG findet auf Inhaber ausländischer Führerscheine keine Anwendung.«

Normenkette:

OWiG § 19 ; StVG § 25 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat den in erheblichem Umfang straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getretenen Betroffenen, der seinen Hauptwohnsitz in der Slowakei und seinen Nebenwohnsitz in den Niederlanden hat, am 7. April 2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.

Ferner hat es bestimmt, dass das Fahrverbot mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins wirksam wird, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Rechtskraft des Urteils.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: