Autor: Jansen |
Statt vom Vertrag zurückzutreten kann der Kunde durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer die Vergütung mindern, 638 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es müssen mithin die gleichen Voraussetzungen wie beim Rücktritt vorliegen. Allerdings besteht ein Minderungsanspruch auch bei unwesentlichen Mängeln, § 638 Abs 1 Satz 2 BGB.
Die Minderung (x) berechnet sich nach folgender Formel:1)
magelfreier Verkehrswert | = | voller Werklohn |
mangelhafter Verkehrswert | x |
1) | Palandt/Sprau, BGB, § 638 Rdnr. 4. |
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