Nacherfüllung

Autor: Jansen

Verlangt der Kunde Nacherfüllung, kann der Unternehmer nach seiner Wahl das mangelhafte Werk nachbessern oder neu herstellen, § 635 Abs. 1 BGB. Im Unterschied zum Kaufrecht bestimmt somit der Unternehmer die Art und Weise der Nacherfüllung. Der Kunde kann nur dann eine bestimmte Art der Nachbesserung verlangen, wenn der Mangel nur auf diese Art und Weise behoben werden kann. 1) Sämtliche Kosten der Nacherfüllung (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) hat gem. § 635 BGB der Unternehmer zu tragen. Entstehen durch die Nacherfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten, kann sie der Unternehmer nach § 635 Abs. 3 BGB verweigern. Hierbei ist auf das Verhältnis zwischen den Kosten der Nacherfüllung zum objektiven Wertverlust des Werks durch den Mangel abzustellen. 2) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung ferner dann verweigern, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, § 635 Abs. 3 BGB i.V.m. 275 Abs. 2 und 3 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn die Nacherfüllungskosten zu dem durch die Mängelbeseitigung erzielbaren Erfolg in keinem vertretbaren Verhältnis stehen.3) Diese Alternative wird von § Abs. weitgehend verdrängt, denn wenn die Voraussetzungen des § Abs. nicht vorliegen, wird der Käufer auch nicht nach § Abs. frei.