ng des Unfallgegners im Haftungssystem

Autor: Stephan Schröder

Verkehrsschaden bedeutet Haftung wegen eines durch ein Kraftfahrzeug oder Anhänger verursachten Schadens gem. § 7 Abs. 1 StVG.

Zwar ist die gesetzliche Haftung nur bei §§ 7, 18 StVG, nicht aber bei § 823 BGB an den Betrieb eines Kraftfahrzeugs geknüpft. Jedoch hat nach § 823 BGB der Geschädigte neben den anderen Tatbestandsmerkmalen insbesondere auch das Verschulden des Schädigers zu beweisen. Demgegenüber haftet nach § 7 Abs. 1 StVG der Halter eines Kraftfahrzeugs ohne Verschulden für alle aus dem Betrieb des Fahrzeugs verursachten Schäden, es sei denn, es gelingt ihm der Beweis, dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde, § 7 Abs. 2 StVG. Diese Haltereigenschaft endet erst dann, wenn die Verfügungsgewalt nicht nur vorübergehend entzogen wurde (BGH, Urt. v. 26.11.1997 - VI ZR 97/96, NJW 1997, 660 = VersR 1997, 204 = NZV 1997, 116). Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs haftet gem. § 18 StVG für alle aus dem Betrieb des Fahrzeugs verursachten Schäden, sofern ihm nicht der Beweis gelingt, dass ihn am Eintritt des Unfalls kein Verschulden trifft.

Zu beachten ist die Neuregelung in § 19 StVG. In dieser erfolgte eine Zusammenführung und Klarstellungen betreffend die Regelungen zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern oder Gespannen sowie zur (Regelfall und gefahrerhöhende Wirkung des Anhängers; entsprechende Regelung für den Ausgleich zwischen beteiligten Versicherern).