OLG Hamm - Beschluss vom 04.12.2006
4 Ss OWi 758/06
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; BKatV § 3 Abs. 1 ; BKatV § 4 Abs. 4 ; OWiG § 17 ; OWiG § 18 ;
Fundstellen:
VRS 112, 216
Vorinstanzen:
AG Meschede - 9 OWi 180 Js 840/06 (241/06) - 28.08.2006,

OLG Hamm - Beschluss vom 04.12.2006 (4 Ss OWi 758/06) - DRsp Nr. 2007/5230

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 758/06

DRsp Nr. 2007/5230

»1. Ein grober Pflichtenverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Betroffener infolge greller Sonne und gleißenden Schnees eine geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung nicht wahrnimmt. 2. Zur groben Pflichtwidrigkeit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines defekten Tempomaten. 3. Erfüllt ein Verhalten mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen im Regelfall nicht zu addieren. 4. Bei mehreren einschlägigen Vorbelastungen in kurzer Zeit steigen die mit einem Fahrverbot verbundenen Belastungen, die ein Betroffener hinzunehmen hat.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; BKatV § 3 Abs. 1 ; BKatV § 4 Abs. 4 ; OWiG § 17 ; OWiG § 18 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Meschede hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 330,00 Euro und - unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG - ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: