OLG Hamm - Beschluss vom 04.12.2006
4 Ss OWi 759/06
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
VRS 112, 40
Vorinstanzen:
AG Borken - 10 OWi 99 Js 578/06 OWi (315/06) - 16.08.2006,

OLG Hamm - Beschluss vom 04.12.2006 (4 Ss OWi 759/06) - DRsp Nr. 2007/5231

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 759/06

DRsp Nr. 2007/5231

»Bei besonders langer Meßstrecke und geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug - hier 75 Meter Abstand bei einer Meßstrecke von 3.000 Metern - können bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit nähere Ausführungen zu den Sichtverhältnissen und zu den Orientierungspunkten zur Abstandsschätzung entbehrlich sein.«

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Borken vom 18. Mai 2006 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 76 km/h eine Geldbuße von 750,00 Euro und ein Fahrverbot von drei Monaten Dauer unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG verhängt worden.