OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.03.2006
Ss (Z) 203/05 (17/05)
Normen:
StVO § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ; StVO § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 110, 369
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 20.10.2004

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.03.2006 (Ss (Z) 203/05 (17/05)) - DRsp Nr. 2006/27001

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.03.2006 - Aktenzeichen Ss (Z) 203/05 (17/05)

DRsp Nr. 2006/27001

»Bei dem in § 4 Abs. 3 StVO geregelten Mindestabstand auf Autobahnen für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse handelt es sich nicht um einen Einscherabstand, sondern um einen bestimmten Sicherheitsabstand. Dieser Abstand ist daher auch auf Strecken einzuhalten, auf denen das Überholen verboten oder wegen einer durchgehenden Fahrstreifenbegrenzung faktisch nicht möglich ist. Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVO ist im Geltungsbereich des § 4 Abs. 3 StVO nicht anzuwenden.«

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ; StVO § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h (§§ 4 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG) zu einer Geldbuße in Höhe von 50,-- Euro verurteilt.