OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.05.2006
Ss (B) 26/06
Normen:
OWiG § 71 ; OWiG § 71 Abs. 1 ; OWiG § 78 Abs. 1 ; OWiG § 78 Abs. 1 S. 1 ; OWiG § 78 Abs. 1 S. 2 ; StPO § 243 Abs. 3 S. 1 ; StPO § 337 Abs. 1 ; StPO § 338 ; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
VRS 110, 433
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 23.01.2006

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.05.2006 (Ss (B) 26/06) - DRsp Nr. 2006/26998

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.05.2006 - Aktenzeichen Ss (B) 26/06

DRsp Nr. 2006/26998

»In einem Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf es bei uneingeschränktem und glaubhaftem Geständnis des Betroffenen keiner Angaben zu dem angewandten Messverfahren und den Toleranzwerten. Ein uneingeschränktes Geständnis kann i. d. R. angenommen werden, wenn der Betroffene einräumt, mit der festgestellten Geschwindigkeit gefahren zu sein. Hat der Betroffene unter den unter Angabe des Messverfahrens, der Beweismittel und der drohenden Rechtsfolgen bezeichneten Verkehrsverstoß bereits bei seiner Anhörung gegenüber der Bußgeldbehörde eingeräumt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des in der Hauptverhandlung wiederholten Geständnisses.«

Normenkette:

OWiG § 71 ; OWiG § 71 Abs. 1 ; OWiG § 78 Abs. 1 ; OWiG § 78 Abs. 1 S. 1 ; OWiG § 78 Abs. 1 S. 2 ; StPO § 243 Abs. 3 S. 1 ; StPO § 337 Abs. 1 ; StPO § 338 ; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit namentlich Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 75,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.