OLG Saarbrücken - Beschluss vom 24.03.2006
Ss (B) 2/06 (3/06)
Normen:
OWiG § 46 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; OWiG § 84 I ; StPO § 206a ; StPO § 264 ; StPO § 467 Abs. 1 ; StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ; StGB § 52 ; StGB § 53 ; StVO § 23 Abs. 1 ; StVO § 23 Abs. 1 a ; StVG § 24 a I ;
Fundstellen:
VRS 110, 362
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 29.08.2005

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 24.03.2006 (Ss (B) 2/06 (3/06)) - DRsp Nr. 2006/26999

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.03.2006 - Aktenzeichen Ss (B) 2/06 (3/06)

DRsp Nr. 2006/26999

»Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids wegen verbotener Benutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) steht der Ahndung eines auf derselben Fahrt begangenen Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze (§ 24a Abs. 1 StVG) entgegen.«

Normenkette:

OWiG § 46 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; OWiG § 84 I ; StPO § 206a ; StPO § 264 ; StPO § 467 Abs. 1 ; StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ; StGB § 52 ; StGB § 53 ; StVO § 23 Abs. 1 ; StVO § 23 Abs. 1 a ; StVG § 24 a I ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den - einschlägig wegen Trunkenheit im Verkehr vorbestraften - Betroffenen wegen fahrlässiger Teilnahme am Straßenverkehr unter einer alkoholischen Beeinträchtigung von 0,47 mg/l AAK zu einer Geldbuße von 500,-- Euro verurteilt und ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.

Den Einwand des Betroffenen, dem hiesigen Verfahren stehe das Doppelverfolgungsverbot entgegen, weil er wegen Benutzen eines Mobiltelefons auf derselben Fahrt bereits rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sei, hat das Gericht zurückgewiesen mit der Erwägung , es möge zwar insoweit Tateinheit im Sinne des § 52 StGB gegeben sein. In prozessualer Hinsicht sei die dazukommende vorsätzliche Tat - das Telefonieren - nicht geeignet, von derselben Tat im prozessualen Sinne zu sprechen.