OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.11.2006
Ss (B) 44/06
Normen:
StVG § 24a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 OWi 7-67/06

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.11.2006 (Ss (B) 44/06) - DRsp Nr. 2007/10771

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen Ss (B) 44/06

DRsp Nr. 2007/10771

»1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch die Bußgeldbehörde gilt nur für das Verwaltungsverfahren. Die Bestellung für das gerichtliche Bußgeldverfahren, die dem Tatrichter obliegt, wirkt demgegenüber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens; sie erstreckt sich auch auf Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde. 2. Zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels. Wird im Blut des Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC gemessen, ist der sichere Nachweis erbracht, dass der Betroffene noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht. Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich dabei nicht lediglich auf den Konsumvorgang sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. Aus einem THC-Carbonsäurewert von 6 ng/ml lässt sich nicht auf einen aktuell regelmäßigen Konsum schließen.«

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2 ;

Gründe:

I.