OLG Bamberg - Beschluss vom 27.09.2006
3 Ss OWi 1050/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2 ; StVO § 23 Abs. 1a § 49 Abs. 1 Nr. 22 ;
Fundstellen:
CR 2007, 166
DAR 2007, 95
NJW 2006, 3732
NZV 2007, 49
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 08.05.2006

Ordnungswidrigkeit der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1050/06

DRsp Nr. 2007/11307

Ordnungswidrigkeit der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor

»Die Auslegung, wonach ein Kraftfahrzeugführer auch dann den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons gem. §§ 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO erfüllt, wenn er während der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht, stellt eine mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2 ; StVO § 23 Abs. 1a § 49 Abs. 1 Nr. 22 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons (§§ 23 Abs. 1a StVO, 49 Abs. 1 Nr. 22) zu einer Geldbuße von 40,00 EUR verurteilt.

Zum Sachverhalt enthält das Urteil folgende Feststellungen: