OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.01.2006
1 Ss 159/05
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 67 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 342
DAR 2006, 342
VRS 110, 292
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 09.08.2005

Ordnungswidrigkeitenverfahren: Umfang der Feststellungen bei beschränktem Einspruch

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 1 Ss 159/05

DRsp Nr. 2006/3030

Ordnungswidrigkeitenverfahren: Umfang der Feststellungen bei beschränktem Einspruch

Auch wenn ein Bußgeldbescheid nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs angefochten ist, darf der Bußgeldrichter ergänzende Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite treffen.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 67 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene, die ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis vom 27. Mai 2005 in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts (Bundesautobahn A 65) um 62 km/h (§§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG) eine Geldbuße von 275 EUR und ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer verhängt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts; sie wendet sich insbesondere gegen das Fahrverbot.