Der Antragsgegner verwarnte den Antragsteller unter dem 25.5.2000 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Punktestand des Antragstellers 8 Punkte. Mit der weiteren Ordnungswidrigkeit vom 26.9.2000 stieg der Punktestand auf 11 Punkte. Dieser weitere Anstieg des Punktestandes erforderte keine erneute Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht verpflichtet, die Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erneut zu ergreifen, wenn sie diese Maßnahmen bei Erreichen von 8, aber nicht mehr als 13 Punkten durchgeführt hat und der Fahrerlaubnisinhaber danach eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begeht, durch die 13 Punkte nicht überschritten werden.
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