OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2006
16 B 1093/05
Normen:
StVG § 4 Abs. 3 Nr. 3 ; StVG § 4 Abs. 5 ; StVG § 4 Abs. 10 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 164
DÖV 2006, 924
VRS 111, 230
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 738/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2006 (16 B 1093/05) - DRsp Nr. 2008/2736

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 16 B 1093/05

DRsp Nr. 2008/2736

»1. Eine auf § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis, die sich zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe auf mit 18 oder mehr Punkten bewertete Zuwiderhandlungen des Betroffenen stützen kann, bleibt auch dann rechtmäßig, wenn hinsichtlich einzelner Verkehrsverstöße im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens Tilgungsreife eintritt. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Fällen des Fahrerlaubnisentzugs nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG ist nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, sondern derjenige der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung.«

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 3 Nr. 3 ; StVG § 4 Abs. 5 ; StVG § 4 Abs. 10 ;

Gründe: