VGH Bayern - Beschluss vom 09.06.2005
11 CS 05.478
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 2 ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2 ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4 ; FeV § 47 Abs. 1 Satz 2 ; VwGO § 91 Abs. 1 ; VwGO § 146 Abs. 4 ;
Fundstellen:
VRS 109, 141
zfs 2005, 471
Vorinstanzen:
VG Augsburg Au 3 S 05.82 vom 04.02.2005,

Recht der Fahrerlaubnisse - anlassloser Verwaltungsakt; vorsorgliche Untersagung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; Antragsänderung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren; sofortige Vollziehbarkeit der Aufforderung, den Führerschein abzuliefern oder vorzulegen

VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 11 CS 05.478

DRsp Nr. 2007/23946

Recht der Fahrerlaubnisse - anlassloser Verwaltungsakt; vorsorgliche Untersagung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; Antragsänderung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren; sofortige Vollziehbarkeit der Aufforderung, den Führerschein abzuliefern oder vorzulegen

»1. Das Verbot, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, darf nicht ergehen, wenn der Betroffene weder eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit dem Erwerb einer solchen Berechtigung innerhalb überschaubarer Zeit konkret zu rechnen ist. 2. Antragsänderungen sind in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen nach §§ 80, 80a und 123 VwGO nicht schlechthin ausgeschlossen. Der durch § 146 Abs. 4 VwGO erstrebte Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt gebietet es jedoch, auch bei einem Rechtsschutzbegehren nach §§ 80, 80a und 123 VwGO, das erstmals im Wege der Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren anhängig gemacht wird, die Einhaltung der sich aus § 146 Abs. 4 VwGO ergebenden Frist- und Begründungserfordernisse zu verlangen.