Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis anzuordnen.
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