OLG Hamm - Beschluss vom 08.09.2006
2 Ss OWi 456/06
Normen:
StVO § 23 ; StVO § 37 ;
Vorinstanzen:
AG Herne, vom 08.05.2006

Roltichtverstoß, Anlegen des Sicherheitsgurtes; Fahrverbot; Absehen; geringfügig Beschäftigter

OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 456/06

DRsp Nr. 2007/5278

Roltichtverstoß, Anlegen des Sicherheitsgurtes; Fahrverbot; Absehen; geringfügig Beschäftigter

»Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem geringfügig Beschäftigten.«

Normenkette:

StVO § 23 ; StVO § 37 ;

Gründe:

Der Oberbürgermeister der Stadt Herne hat mit Bußgeldbescheid vom 13. Januar 2006 gegen den Betroffenen wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei länger als einer Sekunde Rotphase sowie Nichtanlegen des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes während der Fahrt eine Geldbuße in Höhe von 140,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt, weil der Betroffene am 15. Dezember 2005 um 16.55 Uhr in Herne an der Kreuzung Bochumer Straße/Regenkamp als Führer eines PKW das schon länger als eine Sekunde dauernde Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet und während der Weiterfahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte.

Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht ihn durch das angefochtene Urteil wegen - tateinheitlich begangener - fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens unter Nichtbefolgung der Gurtpflicht zu einer Geldbuße von 200,00 EUR verurteilt und ihm insoweit eine Ratenzahlung eingeräumt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.