OLG Hamm - Beschluss vom 10.01.2006
2 Ss OWi 846/05
Normen:
StVO § 37 ;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 28.06.2005

Roltichtverstoß; Feststellungen; Erfahrungssatz

OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 846/05

DRsp Nr. 2006/3016

Roltichtverstoß; Feststellungen; Erfahrungssatz

»Zum Umfang der tatrichterlichen Feststellungen bei einem Rotlichtverstoß.«

Normenkette:

StVO § 37 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat durch Urteil vom 28. Juni 2005 gegen den Betroffenen wegen "einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG " eine Geldbuße von 125,00 EURO sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hinsichtlich des Fahrverbotes hat das Amtsgericht angeordnet, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.