OLG Hamm - Beschluss vom 17.07.2006
3 Ss OWi 435/06
Normen:
StVO § 37 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 04.04.2006

Rotlichtverstoß; automatische Überwachungskamera; Umfang der Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 435/06

DRsp Nr. 2006/26818

Rotlichtverstoß; automatische Überwachungskamera; Umfang der Feststellungen

»Beruht die Feststellung eines Rotlichtverstoßes auf dem Ergebnis einer automatischen Rotlichtüberwachung muss der Tatrichters die Entfernung der Induktionsschleife von der Haltelinie, ggf. soweit vorhanden sogar die Entfernung einer zweiten Induktionsschleife von der ersten, und die jeweils auf den 2 Messfotos eingeblendeten Messzeiten mitteilen.«

Normenkette:

StVO § 37 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen (fahrlässigen ) Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage gemäß § 24 StVG i.V.m. §§ 37 Abs. 2 Ziffer 1, 49 Abs. 3 Ziffer 2 StVO zu einer Geldbuße von 125,- Euro und einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er mit der Verletzung materiellen Rechts näher begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld mit den Feststellungen aufzuheben.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Bielfeld.