SchlHOLG - Urteil vom 27.04.2006
7 U 78/05
Normen:
StVG § 18 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2007, 45
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 319/04

Rückabtretung des gem. § 67 VVG auf den Versicherer übergegangenen Anspruchs; Haftungsverteilung bei Zusammenstoß zweier PKWs in einseitig verengter Zu-/Ausfahrt

SchlHOLG, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 7 U 78/05

DRsp Nr. 2007/2075

Rückabtretung des gem. § 67 VVG auf den Versicherer übergegangenen Anspruchs; Haftungsverteilung bei Zusammenstoß zweier PKWs in einseitig verengter Zu-/Ausfahrt

»1. Keine (i.ü. zulässige) gewillkürte Prozeßstandschaft des Versicherungsnehmers bei Rückabtretung eines gem. § 67 VVG auf den Versicherer übergegangenen Anspruchs.2. Voraussetzungen der Fahrerhaftung gem. § 18 Abs. 1 StVG.3. Haftungsquote bei Zusammenstoß in einseitig verengter Zu-/Ausfahrt.«4. Im vorliegenden Falle: Haftungsquote 2/3 zu 1/3 bei Zusammenstoß in einseitig verengter Zu-/Ausfahrt zu Lasten desjenigen Fahrers, der die Hindernisse auf seiner Seite hatte.

Normenkette:

StVG § 18 ; VVG § 67 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt die Beklagten als Halterin (Beklagte zu 1), Fahrer (Beklagter zu 2) und Haftpflichtversicherer (Beklagter zu 3) des Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen ... auf Schadenersatz aufgrund eines Unfalles vom 26. August 2003 gegen 17.15 Uhr auf der Zu-/Ausfahrt der N-Tankstelle in A. in Anspruch.