I.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Wohnmobils. Die Beklagte war zum behaupteten Unfalltag, dem 20.12.2004, Haftpflichtversicherer des LKW der Marke Mercedes Benz mit dem Kennzeichen, dessen Halter der Zeuge R. F. war. Der Lkw wurde am 4.6.1984 erstmalig zum Verkehr zugelassen. Nach dem Unfallereignis wurde das Fahrzeug am 20.4.2005 "wie gesehen und Probe gefahren und ohne jegliche Gewährleistung als Bastlerfahrzeug" zu einem Preis von 1.550 EUR weiterverkauft (Bl. 62 d. A.).
Die Klägerin hat behauptet, sie sei Eigentümerin des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen gewesen. Dieses Wohnmobil sei über ein zinsloses Darlehen ihres Sohnes J. R. finanziert worden.
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