Schadensberechnung und Vorteilsausgleich bei Verlust entgangener Dienste

Autor: Stephan Schröder

In gleicher Weise wie bei der entgangenen Haushaltsführung wird der Schaden für den Verlust entgangener Dienste nach den Kosten berechnet, die für eine Ersatzkraft aufgewendet werden müssten (BGH, Urt. v. 25.10.1977 - VI ZR 220/75, VersR 1978, 90; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.03.1987 - 10 U 128/86, VersR 1988, 1128). Wie lange eine Ersatzpflicht besteht, hängt davon ab, wie lange der Dienstverpflichtete den Dienst geleistet hätte.

Für die entgangenen Dienste eines Kindes im Haushalt sind die Stundensätze anzusetzen, die eine Haushaltshilfe auf dem freien Arbeitsmarkt für eine stundenweise Tätigkeit vergütet erhalten würde. Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist möglich.

In der Landwirtschaft können die Vergütungsbeträge nach den Tarifen oder den Sätzen der landwirtschaftlichen Nachbarschaftshilfen (Maschinenringe) entnommen werden.

Hat der Dienstberechtigte eine Ersatzkraft eingestellt, sind die tatsächlich geleisteten Zahlungen einschließlich etwaiger Kreditspesen zu ersetzen (OLG Celle, Urt. v. 06.02.1969 - 5 U 137/68, NJW 1969, 1671).

Auf die hiernach ermittelten Lohnkosten sind jedoch im Wege des Vorteilsausgleichs die Ersparnisse anzurechnen, die durch den Wegfall des dienstleistungspflichtigen Kindes entstehen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass hier nur die ersparten Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung in Ansatz gebracht werden dürfen (BGH, Urt. v. 03.12.1951 - , BGHZ 4, 123 = VersR 1961, ).