Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.3.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Wegen des in erster Instanz vorgetragenen Sachverhalts wie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 29.3.2006 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn ( GA Bl. 114 - 118 ) verwiesen.
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