OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2006
I-1 U 137/05
Normen:
BGB § 249 S. 2, § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 1, § 286, § 288 Abs. 1, § 823; PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2; StVG § 7 Abs. 1, § 17, § 18; StVO § 9 Abs. 3, Abs. 5; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.06.2005

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 40 %

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2006 - Aktenzeichen I-1 U 137/05

DRsp Nr. 2006/26248

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 40 %

1. Ein Unfall hat sich dann "beim Betrieb" eines Fahrzeugs im Sinne des §7 I StVG ereignet, wenn der Unfall in nahem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des KFZ steht. Hierbei ist entscheidend, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zum Entstehen des Unfalls beigetragen hat. 2. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzengeldes kann bei Motorradfahrern das Fehlen angemessener Schutzkleidung zu einer Kürzung des Anspruchs auf Grund eigenen Verschuldens führen. 3. 3500 EUR Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer, der bei einem Verkehrsunfall teilweise tiefe Schürfwunden an der linken Schulter, am linken und rechten Ellenbogens, über der Handaußenkante links, der Finger, eine Impressionsfraktur des 6 Brustwirbels, ein stumpfes Thoraxtrauma, eine HWS-Distorsion sowie eine offene Knieverletzung links erlitt. Er befand sich vom 16.04. bis 26.04.2003 in stationärer Behandlung und war bis zum 02.05.2003 arbeitsunfähig.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08. Juni 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: