OLG Hamm - Urteil vom 10.10.2005
13 U 52/05
Normen:
AuslVZU § 1 § 2 ; BGB § 249 § 252 § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 § 847 (a.F.) ; BRAGO § 118 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 3100; StVG § 7 § 11 § 18 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 274
DAR 2006, 274
NJW-RR 2006, 168
NJW-RR 2006, 168
NZV 2006, 94
OLGReport-Hamm 2006, 189
OLGReport-Hamm 2006, 189
VersR 2006, 1281
VersR 2006, 1281
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 534/04

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Entgangene Auslandsverwendungszulage als unfallbedingt ersatzfähiger Verdienstausfallschaden, Schadensersatzanspruch auf Anwaltsgebühren für außergerichtliche Verhandlungen mit Haftpflichtversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 13 U 52/05

DRsp Nr. 2005/20140

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Entgangene Auslandsverwendungszulage als unfallbedingt ersatzfähiger Verdienstausfallschaden, Schadensersatzanspruch auf Anwaltsgebühren für außergerichtliche Verhandlungen mit Haftpflichtversicherung

1.»Die einer Soldatin entgangene Auslandsverwendungszulage stellt einen ersatzfähigen Verdienstausfallschaden dar.2. Wird zunächst außergerichtlich vom Anwalt allein mit dem KFZ-Haftpflichtversicherer verhandelt und dann, nach Scheitern der Vergleichsbemühungen, die Klage nur gegen die versicherten Personen erhoben, so ist die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr auf die im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren entsprechend § 118 Abs. 2 BRAGO anzunehmen.«3. 2000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Distorsion der HWS, Schulterprellung, Schienbeinprellung, LWS-Zerrung und eine Beckenverwringung.

Normenkette:

AuslVZU § 1 § 2 ; BGB § 249 § 252 § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 § 847 (a.F.) ; BRAGO § 118 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 3100; StVG § 7 § 11 § 18 ;

Tatbestand:

I.