LG Münster, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 534/04
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Entgangene Auslandsverwendungszulage als unfallbedingt ersatzfähiger Verdienstausfallschaden, Schadensersatzanspruch auf Anwaltsgebühren für außergerichtliche Verhandlungen mit Haftpflichtversicherung
OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 13 U 52/05
DRsp Nr. 2005/20140
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Entgangene Auslandsverwendungszulage als unfallbedingt ersatzfähiger Verdienstausfallschaden, Schadensersatzanspruch auf Anwaltsgebühren für außergerichtliche Verhandlungen mit Haftpflichtversicherung
1.»Die einer Soldatin entgangene Auslandsverwendungszulage stellt einen ersatzfähigen Verdienstausfallschaden dar.2. Wird zunächst außergerichtlich vom Anwalt allein mit dem KFZ-Haftpflichtversicherer verhandelt und dann, nach Scheitern der Vergleichsbemühungen, die Klage nur gegen die versicherten Personen erhoben, so ist die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr auf die im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren entsprechend § 118 Abs. 2BRAGO anzunehmen.«3. 2000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Distorsion der HWS, Schulterprellung, Schienbeinprellung, LWS-Zerrung und eine Beckenverwringung.