OLG Brandenburg - Urteil vom 16.11.2006
12 U 91/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; StVG § 7 Nr. 1, § 11 S. 2; ZPO § 139 Abs. 2, § 517, § 531 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 323/05

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 12 U 91/06

DRsp Nr. 2007/1345

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Die Höhe der Schmerzensgeldfestsetzung nach einem Verkehrsunfall durch das Gericht ist nicht zu beanstanden, wenn es alle mit einem Unfallereignis erlittenen Verletzungen und den damit verbundenen Beschwerden gewürdigt und sich zur Ermittlung der konkreten Schmerzensgeldhöhe an Entscheidungen zu vergleichbar schweren Beeinträchtigungen orientiert hat. 2. 3500 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall, die bei einem Sturz eine Platzwunde, ein schwappendes Hämatom darunter sowie ein großes Hämatom rechts occipital sowie eine schwere Schädelprellung bzw. ein Schädelhirntrauma geringen Grades erlitt. Drei Tage stationäre Behandlung, anschließend ambulante Behandlung; Abheilung ohne pathologischen Befund.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. April 2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 323/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; StVG § 7 Nr. 1, § 11 S. 2; ZPO § 139 Abs. 2, § 517, § 531 Abs. 2;

Gründe: