SchlHOLG - Urteil vom 08.06.2006
7 U 148/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 (a.F.) ; ZPO §§ 286 ff ;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 70/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten aber anspruchskürzender Berücksichtigung der Prädisposition in Höhe von 50 %; Keine Harmlosigkeitsgrenze beim HWS-Syndrom

SchlHOLG, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 7 U 148/01

DRsp Nr. 2007/2070

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten aber anspruchskürzender Berücksichtigung der Prädisposition in Höhe von 50 %; Keine Harmlosigkeitsgrenze beim HWS-Syndrom

1.»Es gibt keine sog. "Harmlosigkeitsgrenze", unterhalb derer Beschleunigungsverletzungen der HWS nach einem Auffahrunfall ausgeschlossen werden können.2. Zum Beweismaßstab und den Beweismitteln für das Vorliegen eines "HWS-Syndroms".3. Bemessung des Schadensersatzes bei unfallbedingter, auf Prädisposition beruhender endgültiger Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens.«4. 12500 DM [6250 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann unter hälftiger anspruchskürzender Berücksichtigung der Prädisposition des Geschädigten aus Verkehrsunfall wegen einer Halswirbelsäulen-Beschleunigungsverletzung mit anschließender somatoformern Störung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 (a.F.) ; ZPO §§ 286 ff ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie umfassende Feststellung aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13. Februar 1997 gegen 18.30 Uhr in A in Anspruch.