SchlHOLG - Urteil vom 08.06.2006
7 U 94/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 (a.F.) ; ZPO § 286 ff ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 228/03

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten; Harmlosigkeitsgrenze bei einer unfallbedingten HWS-Verletzung

SchlHOLG, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 7 U 94/05

DRsp Nr. 2007/2071

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten; Harmlosigkeitsgrenze bei einer unfallbedingten HWS-Verletzung

1.»Keine sog. "Harmlosigkeitsgrenze" für das Vorliegen einer unfallbedingten HWS - Verletzung.2. Zum Beweismaßstab und den Beweismitteln zur Überzeugungsbildung vom Vorliegen einer unfallbedingten HWS - Verletzung.«3. 8500 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall für ein HWS-Schleudertrauma.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 (a.F.) ; ZPO § 286 ff ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung der umfassenden zukünftigen Ersatzpflicht der Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 25. September 1998 gegen 16.10 Uhr, wobei die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist.