OLG Koblenz - Urteil vom 06.11.2006
12 U 342/02
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 ; ZPO § 287 § 411a ;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 08.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 298/98

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Schadenersatzpflicht auch für psychisch bedingte Folgewirkungen eines Unfallereignisses - Verwertbarkeit von Gutachten aus anderen Verfahren

OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 12 U 342/02

DRsp Nr. 2007/7208

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Schadenersatzpflicht auch für psychisch bedingte Folgewirkungen eines Unfallereignisses - Verwertbarkeit von Gutachten aus anderen Verfahren

»1. Die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses. Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung, vorausgesetzt es besteht eine hinreichende Gewissheit dafür, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Das ist nicht der Fall, wenn mit gleicher oder größerer Wahrscheinlichkeit unfallunabhängige Ursachen für das Beschwerdebild verantwortlich sind.2. Sachverständigengutachten aus anderen gerichtlichen Verfahren können nach § 411a ZPO i.d.F. des 1. JuMoG verwertet werden. Dafür besteht keine Übergangsregelung, so dass die Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten anwendbar ist. Prozessrechtsnormen unterliegen keiner Anwendungssperre für Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden, aber bei Inkrafttreten noch nicht beendet sind.«