OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.09.2006
16 U 75/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 § 18 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1084/03

Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls - Unfallmanipulation; Vorschäden

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 16 U 75/06

DRsp Nr. 2006/26257

Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls - Unfallmanipulation; Vorschäden

»1. Zu den Indizien für eine Unfallmanipulation. 2. Kein Schadensersatz bei nicht aufgeklärten und in Abrede gestellten Vorschäden.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 § 18 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 23. Dezember 2002 neben seinem Imbissstand in der Straße "..." in O1 ereignet haben soll.

Der Kläger hat behauptet, der Zeuge Z1 sei mit seinem damals bei der Beklagten versicherten PKW nebst Anhänger aus Unachtsamkeit rückwärts gegen die rechte Seite seines neben dem Imbissstand abgestellten X gestoßen. Dabei sei ihm ein Schaden in Höhe von insgesamt 9.520,97 entstanden.

Die Beklagte hat bestritten, dass es überhaupt in der angegebenen örtlichkeit zum angegebenen Zeitpunkt zu dem behaupteten Kollisionsgeschehen gekommen sei. Falls doch, sei von einem gestellten Unfall auszugehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 278 - 280 d. A.) Bezug genommen.