OLG Hamm - Urteil vom 27.11.2006
6 U 64/97
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 ; StVO § 25 Abs. 3 ; BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 ; StVG § 9 ; StVG § 18 ; PflVersG § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 19.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 20/93

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall - Kausalität von Heimunterbringungskosten älterer Geschädigter

OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 6 U 64/97

DRsp Nr. 2007/1728

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall - Kausalität von Heimunterbringungskosten älterer Geschädigter

1. Auch bei über 80-jährigen kann es nicht als zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehörend angesehen werden, dass sie sich in eine Heimbetreuung begeben müssen. Heimbetreuungskosten nach einem Verkehrsunfall können daher grundsätzlich auch für diese Personengruppe im Wege des Schadensersatz erstattungsfähig sein. Wegen der Kausaliät des Schadens muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Heimunterbringung auch ohne den Unfall erforderlich geworden wäre, wobei sich der Nachteil einer Unaufklärbarkeit dieser Frage zu Lasten des Schädigers auswirkt.2. Aufgrund der Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens ist bei Missachtung der Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 5 StVO von einem gewichtigen Verschulden des Unfallverursachers auszugehen, hinter dem selbst ein geringes Mitverschulden des Geschädigten ganz zurücktreten kann.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 ; StVO § 25 Abs. 3 ; BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 ; StVG § 9 ; StVG § 18 ; PflVersG § 3 ;

Tatbestand:

Die im. Jahre 1910 geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch aus Anlaß eines Verkehrsunfalles, der sich am 30.03.1991 gegen 11.25 Uhr in xxx der xxx ereignete und bei dem die Klägerin als Fußgängerin verletzt wurde.