OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2006
I-1 U 171/05
Normen:
BGB § 252 § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVG § 17 ; StVO § 2 Abs. 1 Satz 1 § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf - 27.07.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Schadensregulierung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem entgegenkommenden Pkw

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2006 - Aktenzeichen I-1 U 171/05

DRsp Nr. 2006/26246

Schadensregulierung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem entgegenkommenden Pkw

Zur Rekonstruktion des Unfallhergangs, Klärung der Unfallursächlichkeit und Haftungsverteilung bei einem Frontalzusammenstoß zwischen einem Motorrad und einem entgegenkommenden Pkw sowie zur Würdigung von Tatsachen, Zeugenaussagen und einem Sachverständigengutachten.

Normenkette:

BGB § 252 § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVG § 17 ; StVO § 2 Abs. 1 Satz 1 § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 21. September 2003, einem Sonntag, um 13.29 Uhr auf der L 293 (Urdenbacher Weg) in Monheim ereignet hat. Beteiligt war der Kläger mit seinem Motorrad Marke Harley Davidson und der Beklagte zu 1. mit dem durch ihn gesteuerten PKW der Marke Renault Typ Kastenwagen Kangoo.