Autor: Stephan Schröder |
Eine an der Unfallstelle noch vorhandene Einsicht ist oft bereits im Zeitpunkt der Schadensmeldung geschwunden; deswegen muss der Meinung des Mandanten, der Gegner habe seine Schuld an der Unfallstelle zugestanden und damit sei "alles klar", entgegengetreten werden; jedenfalls so lange, bis die Haftung von der gegnerischen Versicherung dem Grunde nach anerkannt ist.
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