Zeugen als Beweismittel

Autor: Stephan Schröder

Die Verwertung von Zeugenaussagen ist das wohl am häufigsten verwendete Beweismittel. Die Schadenssachbearbeiter der Versicherungen sind angewiesen, von den bekannt gewordenen Zeugen schriftliche Aussagen zu erholen. Deswegen hat es sich in der Regulierungspraxis auch eingebürgert, in der Korrespondenz nur die Namen und Anschriften zu nennen und die Einholung der schriftlichen Aussage den Versicherungen zu überlassen. Natürlich kann man auch selbst die Zeugen anschreiben oder mit ihnen Kontakt aufnehmen. Solches ist entgegen weit verbreiteten Fehlmeinungen weder im Prozessverfahren noch bei der außergerichtlichen Regulierung verboten (siehe hierzu auch: Hoffmann/Maurer, Voraussetzungen und Grenzen anwaltlicher Zeugenvorbereitung, NJW 2018, 257 ff.); es ist geradezu ein Fehler, u.U. wirtschaftlich weitreichende Entscheidungen zu treffen, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob der vom Mandanten dargelegte Unfallhergang auch durch die Aussage des Zeugen bestätigt werden kann. Deswegen ist es auch wichtig, neben der genauen Anschrift auch die Telefonnummer des Zeugen festzuhalten.