Gebührenpflichtige Verwarnung

Autor: Stephan Schröder

Die Annahme einer gebührenpflichtigen Verwarnung (§§  56 - 58 OWiG) durch den Gegner stellt ein höchst unzureichendes Beweismittel dar. Umgekehrt ist auch die Annahme einer solchen Verwarnung durch den Mandanten keineswegs als Ausschluss einer erfolgreichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu sehen. Sie kann allenfalls ein erster, widerlegbarer Anhaltspunkt sein. - Der Richter der Verkehrskammer eines Landgerichts hat einmal geäußert, dass der Umstand, dass eine der Parteien eine gebührenpflichtige Verwarnung akzeptiert hätte, für ihn allenfalls einen Anhaltspunkt dafür darstelle, dass es sich hierbei um die nachgiebigere, friedlichere Person handle, nicht aber um den Schuldigen. Der gleichen, wenn auch nicht so spitz formulierten Skepsis kann man häufig in Prozessverfahren begegnen. Die Gründe hierfür sind mannigfach; sie müssen nicht vertieft werden; jedenfalls kann im Streitfall die Haftung letztlich und verbindlich allein vom Richter verteilt werden.