Videoaufnahmen als Beweismittel

Autor: Stephan Schröder

Ob ein privat aufgenommenes Video in einem Zivilprozess zu Beweiszwecken verwendet werden darf, hängt von einer Interessenabwägung ab (siehe hierzu auch: Bachmeier, Dash-Cam u. Co. - Beweismittel der ZPO, DAR 2014, 15 ff.; Balzer, Nugel Minikameras im Straßenverkehr, NJW 2014, 1622 ff.; Klann, Aktualisierung: Zur Zulässigkeit der Verwendung privater Verkehrsüberwachungskameras - Dashcams - zu Beweiszwecken, DAR 2014, 451 ff.; Richter, Dashcam, Datenschutz und materielle Gerechtigkeit vor Gericht, SVR 2016,15 ff.; Kremer, Das gefährliche Spiel mit der ‚Dashcam‘, SVR 2016, 23 ff. (Rechtsprechungsübersicht); Nugel, Zur Verwertbarkeit von Aufnahmen aus Dashcams im Zivilprozess; Richter, Dashcams, Fotos und Videos: Rechtsprechungsübersicht zur Beweisverwertbarkeit, SVR 2018, 134 ff.; Ahrens, Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel nach Verkehrsunfällen, NJW 2018, 2937 ff.).

Ob die Verwertung zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein bestimmter Zweck verfolgt wurde und das Video später der Beweissicherung dient (so: AG München, Urt. v. 06.06.2013 - 343 C 4445/13), war lange umstritten.

Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (Urt. v. 15.05.2018 - VI ZR 233/17, NJW 2018, 2883) ist die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle im Zivilprozess unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In der Entscheidung heißt es wie folgt: