Polizeiliche Unfallaufnahme

Autor: Stephan Schröder

Die Angabe des Mandanten, die Polizei sei an der Unfallstelle gewesen, darf nicht zur Fehleinschätzung führen, dass damit die Beweisführung über den Unfallhergang gewährleistet wäre.

Auf amtliche Ermittlungsakten als Beweismittel wird man nur zurückgreifen können, wenn eine förmliche Unfallaufnahme durch die Polizei stattgefunden hat. Die Polizei ist zur Aufnahme nur verpflichtet, wenn andernfalls die Durchsetzung von Ansprüchen der Unfallbeteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert würde (OLG Hamm, Urt. v. 28.01.2000 - 11 U 163/99, NZV 2000, 414). Im Einzelfall muss das anhand der gegebenen, polizeilichen Unfallkategorie geprüft werden. Insofern ist auf die Richtlinie der Polizei zur Verkehrsunfallaufnahme zu verweisen, die es in jedem Bundesland gibt; exemplarisch zu nennen sind die Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 07.11.2017 - IC4-3607.21-1 (AllMBl, 511).

Ein A-Unfall liegt vor, wenn bei keinem der Beteiligten der Sachschaden 2.000 Euro übersteigt, keine Verkehrsstraftat gegeben ist und weder Alkohol noch Rauschmittel in Betracht kommen; er wird regelmäßig mit einer Verwarnung geahndet. In diesen Fällen wird von der Polizei regelmäßig nur der Personalienaustausch der Unfallbeteiligten überwacht.